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Nach dem bis 12.07.2005 gültigen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) hatte jeder bis dahin bereits versorgte Kunde Anspruch auf Versorgung nach den "Allgemeinen Tarifen". Sie basierten auf der "Bundestarifordnung Elektrizität " (BTOElt) und den "Allgemeinen Versorgungsbedingungen" (AVBEltV).

Seit 13.07.2005 gilt ein neues EnWG. Danach haben "Haushaltskunden" einen allgemeinen Anspruch auf Grundversorgung. Haushaltskunden sind nach der gesetzlichen Definition "Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 kWh nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen".

Es gelten die Grundversorgungsverordnung (Strom GVV) vom 26.10.2006, die ergänzenden Bedingungen zur Strom GVV sowie die Erläuterungen zu den Allgemeinen Preisen.

Die mit Haushaltskunden bis 11.07.2005 auf Basis der AVBEltV abgeschlossenen Versorgungsverträge wurden mit Wirkung zum 26.04.2007 auf die neue Rechtsgrundlage der Strom GVV umgestellt (siehe auch Downloads: "Bekanntmachung nach § 36 ABS.(1) EnWG"). Bis 11.07.2005 mit Nicht- Haushaltskunden abgeschlossene Altverträge gelten bis zu einer Änderung oder Kündigung weiter.

Bei besonderen Abnahmeverhältnissen und längeren Laufzeitbindungen, bei einem Verbrauch ab 10.000 kWh oder für Elektroheizungen, Gewerbe- und Industriekunden werden Sonderverträge abgeschlossen. Für sie gelten "Allgemeine Stromlieferbedinungen" und das "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen".

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