POST-EEG: Möglichkeiten nach dem Förderende

Seit Jahresanfang 2021 läuft für die ersten Erneuerbare-Energien-Anlagen der Anspruch auf eine feste Einspeisevergütung durch das EEG aus. Dieses Thema wurde in Novelle des EEG aufgenommen. Diese Neufassung ist als "EEG 2021" seit dem 01.01.2021 in Kraft getreten.

Folgende Punkte möchten wir für Sie zusammenfassen:

  • Einspeisevorrang bleibt bestehen.
  • Bis 2027 gibt es eine Übergangsfrist, in der der Netzbetreiber den Strom aus Post-EEG-Anlagen zum Marktwert abzüglich Vermarktungskosten aufnimmt. Der "Marktwert Solar" wird jährlich durch die Übertragungsnetzbetreiber festgelegt und auf der Internetseite www.netztransparenz.de entsprechend veröffentlicht.
  • Eine Umstellung des Anlagenbetriebs von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch ist in den meisten Fällen möglich. Hierbei könnten Mehrkosten auf Grund der angepassten Messung entstehen. Die Einspeisung von erzeugtem Strom in das öffentliche Netz wird durch die getroffenen Regelungen generell schlechter gestellt als der Eigenverbrauch. Ein entsprechender Anlagenumbau ist bei uns mit einer Inbetriebsetzungsanzeige durch Ihren Elektriker zu melden.
  • Die Optimierung des Eigenverbrauchs kann beispielsweise durch ein Speichersystem erfolgen.
  • Es gilt eine Smart-Meter-Einbaupflicht ab einer Anlagengröße von 7 kW. Hierbei sind entsprechende Übergangsfristen festgelegt.
  • Ü20-Anlagen, wie auch Neuanlagen, bis 30 kW und/oder 30 MWh pro Jahr sind von der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch befreit.

Für viele von Ihnen werden die oben genannten Punkte sicherlich neue Herausforderungen darstellen.
Wir unterstützen Sie und sind bei Fragen gerne für Sie unter folgenden Kontakdaten da:

08072 / 9171-0